Kostenvoranschlag

Schädiger muss Kosten für Kostenvoranschlag erstatten

Lässt der Geschädigte angesichts eines Bagatellschadens einen Kostenvoranschlag erstellen, um mit der Versicherung des Schädigers abzurechnen, muss ihm die Versicherung auch die für den Kostenvoranschlag aufgewandten Kosten ersetzen. Begründung: Hätte der Geschädigte bei der geringen Schadenhöhe ein Gutachten in Auftrag gegeben, wäre das ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht gewesen. Also blieb ihm zur Darlegung des Schadens nur der Weg über einen Kostenvoranschlag.

Die These, KV-Kosten müssten mit den Reparaturkosten verrechnet werden, liegt immer dann neben der Sache, wenn der Geschädigte nicht in der Werkstatt reparieren lässt. Aber selbst wenn er das tut, gibt es keine Regel, wonach die KV-Kosten verrechnet werden müssen.



Der Sachverständige darf für einen KV einen angemessen Werklohn verlangen, wenn das zuvor mit dem Auftraggeber, hier dem Geschädigten oder Versicherungsnehmer, vereinbart worden ist. Denn ein KV ist nur „im Zweifel" kostenfrei zu erbringen (§ 632 Abs. 2 BGB). Werden diese Zweifel vorher durch eine Vereinbarung ausgeräumt muss der Kunde den Betrag bezahlen und kann ihn vom Versicherer erstattet verlangen. Drucken Sie dazu einfach einen Auftrag zur Erstellung eines KV aus, legen Sie darin den Preis fest und lassen Sie den Kunden den Auftrag unterschreiben.